Statusbezogene Erstinformationspflicht nach
§ 11 VersVermV
Die gesetzlich geforderten Vermittlerinformationen müssen Sie einem neuen Kunden vor der Geschäftsanbahnung, spätestens vor der Antragstellung, ausgehändigt haben. Sofern sich Daten geändert haben, gilt diese Informationspflicht auch in der laufenden Geschäftsbeziehung zum Kunden.
Zu den gesetzlich geforderten Informationen gehören insbesondere:
- Familien- und Vorname sowie - falls eine Eintragung im Handelsregister vorliegt - die Firma,
- die betriebliche Anschrift,
- ob Sie als Versicherungsmakler oder Mehrfachagent bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34 d Abs. 7 GewO eingetragen sind und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
- Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse des Vermittlerregisters und die Registrierungsnummer
- Angaben zu etwaigen Beteiligungsverhältnissen
- Anschrift der Verpflichtungs-/Beschwerdestelle, also der Ombudsmänner.
Das Muster einer Erstinformation finden Sie hier [Link].
Hinweis: Die Erstinformationen müssen dem Kunden grundsätzlich auf Papier übermittelt werden.
Sofern Sie Mitarbeiter bzw. Untervertreter beschäftigen, haben Sie sicherzustellen, dass auch diese die Informationspflichten erfüllen.